13.03.2014
Provisionsverlangen in Internetanzeige ausreichend
Ein gewerblicher Makler hatte im Internet auf der Plattform „Immobilien Scout 24“ ein Baugrundstück mit Größe und Kaufpreis sowie einem Hinweis „Provision 7,14 %“ angeboten.
Der Käufer ließ sich daraufhin Adresse und die notwendigen Daten des Verkäufers vom Makler am Telefon nennen und kaufte in der weiteren Folge das Grundstück. Das Provisionsverlangen des Maklers lehnte er ab.
Dies zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 03.05.2012 zum Aktenzeichen XIII ZR 62/11 entschied. Dem Bundesgerichtshof reichte die Angabe „Provision 7,14 %“ als eindeutiges Provisionsverlangen aus. Er begründete dies damit, dass eine Provisionsabrede gem. § 652 BGB auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden kann. Wer sich als Kaufinteressent eines Maklers auf ein Inserat hin meldet, darf davon ausgehen, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und mit der Weitergabe der Informationen für den Verkäufer eine Leistung erbringen will. Der Kaufinteressent muss nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.
nbsp
Etwas anderes, so der Bundesgerichtshof, gilt jedoch dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. In einem solchen Fall nimmt der Kaufinteressent durch die Inanspruchnahme der Maklerdienste in Kenntnis eines solchen eindeutigen Provisionsverlangens das Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages an, es sei denn, er stellt zugleich klar, eine derartige Erklärung nicht abgeben zu wollen. Ein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers in einer Anzeige muss dabei so gestaltet sein, dass die Provisionspflicht dem durchschnittlichen Interessenten unzweideutig vor Augen geführt wird.
Die im streitgegenständlichen Fall erfolgte Angabe „Provision 7,14 %“ direkt unter der Angabe der Vermarkungsart (Kauf) und des Kaufpreises sah der BGH als ausreichend an. Der Vertragsschluss entsteht in einem solchen Fall durch den Anruf des Kaufinteressenten und die Mitteilung der Detaildaten durch den Makler.
Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof eine Reihe von Entscheidungen zu den Provisionsansprüchen eines Maklers bei der Verwendung des Internets als Vertriebskanal fort, was zu mehr Klarheit auf beiden Seiten führt.