Die Überschrift "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot
Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.
Der Unternehmer braucht demnach nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.
Zusätze zu einer Widerrufsbelehrung sind durch das Gesetz nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und welche deshalb von ihr ablenken.
Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Die Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst.
Zusätze zu einer Widerrufsbelehrung sind durch das Gesetz nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und welche deshalb von ihr ablenken.
Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Die Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 123 10 vom 09.11.2011
Normen: UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c I; EGBGB Art. 246 § 1 I Nr. 10