Kameraattrappen im Hauseingangsbereich sind erlaubt
Im Bereich des Hauseingangs angebrachte Videoattrappen stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters dar und sind vor diesem Hintergrund erlaubt.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht Schöneberg im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen sich ein Mieter des betroffenen Objekts durch die vom Vermieter installierten Attrappen in seinen Rechten beeinträchtigt sah. Diese hatte der Vermieter zum Schutz vor Vandalismus installiert und den Mieter auf dessen Nachfrage hin darüber informiert, dass die Kameras überhaupt keine Aufzeichnungen anfertigen würden. Doch auch diese Erklärung beruhigte den Mieter nicht, weshalb der Sachverhalt in der Folge vor Gericht landete.
Dieses wollte keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters erkennen und gab dem Vermieter recht. Denn auf Seiten des Mieters entsteht durch die Kameras kein Überwachungsdruck, zumal er über die fehlende Funktion der Kameras informiert wurde. Auch ist es für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht ausreichend, wenn der Mieter die unbegründete Befürchtung hegt, die Attrappen könnten unbemerkt durch funktionstüchtige Geräte ausgetauscht werden.
Amtsgericht Schöneberg, Urteil AG B 103 C 160 14 vom 30.07.2014