Zur Handynutzung im Straßenverkehr

Zu der Frage, unter welchen Umständen die Handynutzung im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit zu werten ist, hat sich jüngst das Oberlandesgericht in Köln geäußert.


Diesem zufolge ist nicht nur das Telefonieren, bzw. lesen und versenden von SMS mit einer Geldbuße bedroht, sondern auch sogenannte Vor- und Nachbereitungshandlungen. Zu diesen gehören z.B. das Aufnehmen des Gerätes zum Ablesen der Nummer, das Ausschalten, das Wegdrücken des Anrufers oder auch das Abhören eines Signaltones um zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist. Auch der fehlgeschlagene Versuch einer Gesprächsannahme ist verboten.

Nicht vom Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist hingegen die bloße Ortsveränderung des Handys erfasst, weshalb das Oberlandesgericht in dem zugrunde liegenden Ausgangsfall die Verhängung des Bußgeldes gegen eine Autofahrerin revidierte:

Diese hatte ihr Handy lediglich aus ihrer Handtasche genommen, dabei nicht auf das Display geschaut und es an ihren Sohn weitergereicht, welcher auf dem Beifahrersitz saß und den Anruf dann entgegen nahm. Das Gericht führte aus, dass die Fahrerin, indem sie nicht auf das Display schaute, keinen Kommunikationsvorgang gestartet hat. Die Weitergabe sei in diesem Fall vielmehr wie die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstandes im PKW zu werten und sei deshalb nicht als Ordnungswidrigkeit zu werten. Vor diesem Hintergrund war der Bußgeldbescheid aufzuheben.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K III 1 RBs 284 14 vom 07.11.2014
Normen: § 23 I a STVO
[bns]