Von einer Leihmutter ausgetragenes Kind hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsland
Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland und nicht in dem Herkunftsland.
Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht, wenn das Kind von vornherein nach Deutschland verbracht werden sollte.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist zu dem Zeitpunkt maßgebend, in dem seine Abstammung festgestellt werden soll.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person und ihr Daseinsmittelpunkt.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist zu dem Zeitpunkt maßgebend, in dem seine Abstammung festgestellt werden soll.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person und ihr Daseinsmittelpunkt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 530 17 vom 23.04.2019