Wer muss die Behandlungskosten für eine gefundene Katze tragen?
Die Tierarztpraxis hat gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten.
Das VG Koblenz kam zu der Überzeugung, dass die für Fundsachen geltende Vorschriften grundsätzlich auch auf gefundene Tiere anwendbar sind. Im vorliegenden Fall muss daher die Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde einer Tierarztpraxis die Behandlungskosten für drei dort abgegebene und behandelte Katzen erstatten. Anders läge der Fall, wenn es sich bei den Katzen um herrenlose Wildlinge gehandelt hätte.
VG Koblenz, Urteil VG Koblenz 2 K 533 17 KO vom 13.09.2017
Normen: § 960 Abs. 3 BGB