Golduhren sind kein Hausrat
Eine Hausratsversicherung kann den Ersatz von Wertsachen, die sich außerhalb des Tresors befinden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 20.
000 Euro begrenzen. Das OLG Frankfurt am Main hat im vorliegenden Fall entschieden, dass Rolexuhren aus Gold auch dann Wertsachen darstellen, wenn der Versicherte behauptet, dass er sie lediglich als Zeitmesser verwendet. Eine Hausratsversicherung darf für den Ersatz von sich außerhalb des Tresors befindlichen Wertsachen eine Haftungsbeschränkung von 20.000 Euro festlegen. Solch eine Vertragsklausel sei nach Auffassung der Richter nicht intransparent oder überraschend, da der Versicherte mit einer Haftungsbeschränkung rechnen müsse.
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 7 U 119 16 vom 26.07.2017
Normen: § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ,VHB § 19, ZPO § 287