Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost nicht beihilfefähig
Beamte haben für Arzneimittel nur einen Anspruch auf Beihilfe, wenn ihnen diese durch einen Arzt oder Heilpraktiker im Rahmen einer Behandlung verordnet wurden.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost lediglich Güter des täglichen Bedarfs ersetzten. In einem solchen Fall ist keine Beihilfe zu gewähren.
Ausnahmen kann es nur geben, wenn die Zuführung von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung bei bestimmten Krankheiten erforderlich ist.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG KO 6 K 486 13 KO vom 25.09.2013