13.03.2014

Versicherung muss Schadensbegutachtung möglich sein - Versicherungsleistung sonst in Gefahr

Wie das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 28.09.2007 zum Az.: 281 C 15020/07 entschied, muss ein Versicherungsnehmer der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen.

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Brandversicherung abgeschlossen. Im Juni 2006 kam es zu einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses des Klägers. Nach dem Gewitter funktionierte die Heizungsanlage des Klägers nicht mehr. Dieser meinte, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen sei und meldete der Versicherung den Schaden. Etwa gleichzeitig beauftragte er eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizungsanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als dieser sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Als der Versicherungsnehmer die Kosten der Reparatur in Höhe von 3.466,00 € von der Versicherung bezahlt haben wollte, weigerte sich diese. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.

Der Kläger erhob diesbezüglich Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab jedoch der Versicherung Recht.

Indem der Kläger die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren lassen habe, ohne die Beklagte zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten, beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung durch die Beklagte zu sorgen, habe er gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandschutzversicherung vereinbarte Veränderungsverbot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Veränderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Kläger versäumt, so das Amtsgericht. Als die Beklagte von der Reparatur erfahren hatte, sei sie bereits durchgeführt und die ausgebauten Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wieder hergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen, betonte das Gericht..