13.03.2014
Abschluss Klingeltonabonnement durch Minderjährigen unwirksam
Wie das Amtsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 28.07.2008 zum Az.: 12 C 52/08 entschied, müssen die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht für das von diesem, ohne ihre Zustimmung abgeschlossene Klingeltonabonnement mit dem Klingeltonverkäufer Jamba zahlen. Dies auch, wenn der eigentliche Mobilfunkvertrag auf den Namen eines der Elternteile lautet.
Die Richter entschieden, dass Jamba den Vertragsschluss so handhaben müsse, dass eine Identifizierung des Vertragspartners über eine Altersüberprüfung vorgenommen wird, es könne nicht darauf vertraut werden, dass im anonymen Massengeschäft die Abbuchungen über die Mobilfunkrechnung problemlos ablaufen.
Vorliegend hatte der Vater einer minderjährigen Tochter ein Handy mit einem Laufzeitvertrag dem Kind zur Verfügung gestellt und dieses sodann ein Klingeltonabonnement abgeschlossen. Der Vater legte jedoch sofort nach Eingang der Mobilfunkrechnung Widerspruch ein. Nachdem dieser Widerspruch erfolglos blieb, erhob er negative Feststellungsklage, mit dem Begehren festzustellen, dass ein wirksamer Vertragsschluss nicht zustande gekommen war. Dieser Klage gab das Amtsgericht Berlin-Mitte statt. Dies begründete das Gericht damit, dass es der Beklagten günstiger erschienen war, vertragliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten.