13.03.2014
Käufer muss beim Verbrauchsgüterkauf bei Ersatzlieferung keinen Wertersatz für Nutzung der Mangelware zahlen
Der Verkäufer kann beim Verbrauchsgüterkauf vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelfreie Ware entgegen dem Wortlaut von §§ 439 Abs. IV, 346 Abs. I, Abs. II Nr. 1 BGB keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen. Denn eine solche Verpflichtung wäre nicht mit Art. 3 der Europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vereinbart. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.11.2008 zum Az.: VIII ZR 200/05.
Eine Verbraucherin hat im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, einen Herd zum Preis von 525,00 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen gelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte die Beklagte 70,00 €, die die Käuferin entrichtete. Dies erachteten die Verbraucherzentrale und die Verbraucherverbände e. V. für unzulässig. Sie forderten auf Grund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung der 70,00 €. Weiterhin verlangten sie von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlung für Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst am Ende des Instanzenzuges ausgesetzt und die Frage dem Europäschen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach dem daraufhin ergangenen Urteil des EuGH ist Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG „dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsgutes bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Hieraufhin entschied der Bundesgerichtshof, dass § 439 Abs. IV BGB beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend anzuwenden ist.