13.03.2014

Bei Annulierung eines innergemeinschaftlichen Fluges ist Gericht des Abflugs- oder Ankunftsort zuständig

Wird ein Flug innerhalb der Europäischen Union gestrichen, können Fluggäste ihre Klage auf pauschalen Ausgleich beim Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes erheben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.07.2009 zum Aktenzeichen C-204/08 ist für die Wahl des zuständigen Gerichts weder der Ort des Geschäftssitzes der Gesellschaft, die den Flug durchgeführt hat, noch der Ort, an dem der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde ausschlaggebend.

Nach der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistung für Fluggäste können diese bei Annulierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung zwischen 250,00 € bis 600,00 € verlangen. Der Reisende hatte bei Air Baltic, mit Geschäftssitz in Riga, einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Fluggäste über die Annulierung ihres Fluges unterrichtet. Nach entsprechender Umbuchung durch Air Baltic flog der Kläger über Kopenhagen nach Vilnius.

Mit Klage beim für den Flughafen München zuständigen Amtsgericht Erding klagte der Münchener gegen Air Balitc auf Zahlung von 250,00 €. Das Amtsgericht erklärte sich für zuständig und begründet dies damit, dass Dienstleistungen im Luftverkehr am Abflugort erbracht würden, dass also der Ort des Abflugflughafens der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei.

Dieser Auffassung schlossen sich zunächst die Instanzgerichte nicht an. Der Europäische Gerichtshof entschied in der zitierten Entscheidung letztinstanzlich eingehend, dass im Falle mehrerer in verschiedenen Mitgliedsstaaten gelegener Orte, an denen Dienstleistungen erbracht werden, sei der Ort zu bestimmen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, insbesondere der Ort, an dem nach dem Vertrag die Hauptdienstleistung zu erbringen ist. Der Ort des Sitzes oder der Hauptniederlassung der betroffenen Fluggesellschaft weise nicht die erforderliche enge Verbindung mit dem Vertrag auf. Dort werden untergeordnete logistische Vorbereitungshandlungen ausgeführt, welche keine Dienstleistung, welche Inhalt des Vertrages sind, darstellen.

Entsprechende Dienstleistungen seien dagegen die Abfertigung und das an Bord gehen der Fluggäste vom Abflugort sowie das sichere Verlassen des Flugzeuges durch die Fluggäste sowie die Aushändigung des Gepäckes am Ort der Landung. Die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zum Vertrag aufweisen sei daher der Ort des Abfluges und der Ort der Ankunft des Flugzeuges.