13.03.2014

Verkäufer hat auch Kosten des Hinversandes zu tragen

Mit Urteil vom 14.04.2010 zum Aktenzeichen C 511/08 entschied der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, dass die Europäische Verbraucherschutzrichtlinie vom 20.05.1997, Richtlinie 97/7/EG, dahingehend auszulegen sei, dass, im Falle der wirksamen Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechtes im Rahmen von Fernabsatzgeschäften, der Verkäufer in jedem Falle die Kosten des Hinversandes (Versandt der Ware zum Kunden) zu tragen hat.

Hintergrund dieser Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes mit Entscheidung vom 01.10.2008. Hierbei hatte der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Auslegung der Richtlinie vorgelegt. Insoweit kommt dem Europäischen Gerichtshof die Alleinauslegungsbefugnis für Richtlinien der Europäischen Union zu.

Der Europäische Gerichtshof entschied hierbei, dass sich aus Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ergibt, dass die einzigen Kosten, mit denen der Verbraucher infolge der Ausführung seines Widerrufsrechtes belastet werden kann, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind.

Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass die Kosten des Hinversandes zum Kunden in jedem Fall vom Verkäufer zu erstatten sind.

Aus der über die Europäische Verbraucherschutzrichtlinie hinausgehenden Regelungen des Deutschen Gesetzgebers ergibt sich weiterhin, dass der Verbraucher auch die Kosten der Rückversendung der Waren nicht zu tragen hat, wenn der Preis der Ware 40,00 € übersteigt (§ 357 Abs. 2 BGB).

Auch im Falle eines Kaufpreises der Ware unter 40,00 € sind die Kosten der Rückversendung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes nur dann vom Verbraucher zu tragen, wenn ihm diese Verpflichtung vertraglich auferlegt wurde. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Rückversandkosten ergibt sich aus § 357 Abs. 2 BGB nicht.


Siehe hierzu auch Entscheidung des BGH vom 07.07.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 268/07.