13.03.2014
Schadenersatz bei Ausfall des Internetanschlusses
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.01.2013 zum Az.: III ZR 98/12 entschied, hat ein Kunde eines Telekommunikationsunternehmens bei Ausfall des Internetanschlusses, welcher auf Verschulden des Anbieters beruht, einen grundsätzlichen Anspruch auf Schadenersatz.
Im zur Entscheidung anstehenden Fall kam es bei der Tarifumstellung des DSL-Internetanschlusses des Klägers zu einem Fehler, in Folge dessen der Kläger den DSL-Anschluss für ca. zwei Monate nutzen konnte. Der Kläger hatte vom Telekommunikationsunternehmen die entstandenen Mehrkosten dafür verlangt, dass er zur Aufrechterhaltung seines Kontaktes zur Außenwelt ein Mobiltelefon verwandt hatte und darüber hinaus Schadenersatz für den Fortfall der Möglichkeit der Nutzung seines DSL-Anschlusses von 50,00 € täglich begehrt.
In den Vorinstanzen waren dem Kläger 457,50 € für die entstandenen höheren Entgelte durch Nutzung des Mobilfunktelefons zuerkannt worden. Der weitergehende Schadenersatzanspruch des Klägers wurde in den Vorinstanzen abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger nunmehr nach seiner Rechtssprechung den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zugebilligt.
Ähnlich der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges konnte der Kläger die Vorteile der Nutzung des DSL-Anschlusses für die Dauer von zwei Monaten nicht in Anspruch nehmen. Hiernach stehe ihm, so der BGH ein Schadenersatzanspruch zur Seite. Der BGH verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audio-Dateien zur Verfügung.
Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, wie etwa über E-Mails, Foren, Bloggs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abdeckung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt.
Der überwiegende Teil der Bevölkerung bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entsprechenden mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Der Bundesgerichtshof konnte sich zur Höhe des begehrten Schadenersatzanspruches noch nicht abschließend äußern, da die Vorinstanzen diesbezüglich keine ausreichende Sachaufklärung betrieben hatten.
Die diesbezüglich weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Es ist davon auszugehen, dass durch die Rechtssprechung etwa auf die üblichen Kosten der Bereitstellung eines entsprechenden DSL-Anschlusses abgestellt wird.