31.03.2014

abgehörte Selbstgespräche unverwertbar

Der Bundesgerichtshof hat am 22.12.2012, Az. 2 StR 509/10, entschieden, dass die im Rahmen einer durch den Ermittlungsrichter angeordneten akustischen Überwachung eines PKW aufgenommenen Selbstgespräche des Angeklagten nicht verwertet werden dürfen. Dem Angeklagten ist im Ursprungsverfahren vor dem Landgericht Köln ein gemeinschaftlicher Mord vorgeworfen worden.

In den in seinem Pkw geführten Selbstgesprächen hat das Landgericht Köln ein geständnisgleiches Indiz für die Tötungshandlung gesehen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr am 22.12.2011 entschieden, dass das nicht öffentlich geführte Selbstgespräch einem selbstständigen Beweisverwertungsverbot von Verfassungswegen unterliegt.

Das Selbstgespräch unterfällt dem absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung, welche aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird.

Aus diesem Grunde können die aufgenommenen Selbstgespräche des Angeklagten nicht als Indiz für die Tötungshandlung durch den Angeklagten herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.