31.03.2014
Härteausgleich bei ausländischer Verurteilung
Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des BGH das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. September 2010, durch das der Angeklagte wegen einer im Jahre 2001 begangenen Beihilfe zum Totschlags - in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge - unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder zurückverwiesen.
Bei der Bemessung dieser Strafe sind dem Landgericht jedoch durchgreifende Rechtsfehler passiert. Unter anderem hat es das Landgericht unterlassen, die bewilligte Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung eines Strafrestes von über acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. März 2009 in Polen in seine Erwägungen zur Bewertung eines Gesamtstrafübels einzubeziehen. Hätte es sich um die Verurteilung eines deutschen Gerichts gehandelt, wäre eine Einbeziehung des Urteils gemäß § 105Abs. 2, § 31 Abs. 2 S. 1 JGG möglich gewesen. Eine vollstreckte ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen. Dies gilt wegen gleicher Interessenlage auch bei einer - wie hier - sicher zu vollstreckenden Strafe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und für die hier festzusetzende Jugendstrafe wegen einer Tat eines seit vielen Jahren erwachsenen Heranwachsenden.
BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 26.1.2011 - 5 StR 569/10 (LG Neuruppin)