31.03.2014
Sporttasche als Mittel eines schweren Raubes
Mit Beschluss vom 18.08.2010 verwarf der BGH die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet.
Der Angeklagte begab sich, um einen Überfall zu begehen, in eine Tankstelle und stellte auf die Verkaufstheke eine verschlossene Sporttasche. Dann nahm er demonstrativ ein Mobiltelefon in die Hand und erklärte dem Verkäufer, in der Tasche befinde sich eine Bombe, die er anzünden werde, wenn ihm nicht das Geld aus der Kasse ausgehändigt werde. Da der Verkäufer nicht wie gewünscht reagierte, sondern die Drohung nicht ernst nahm, brach der Angeklagte den Versuch ergebnislos ab.
Kurz darauf wiederholte er an einer anderen Tankstelle sein Unternehmen. Die verängstigte Verkäuferin händigte ihm auf Grund seiner Drohung 1.525,00 € Bargeld sowie eine Stange Zigaretten aus.
Der BGH bestätigt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberische Erpressung, jeweils unter Anwendung von § 250 I Nr. 1b StGB. Die vom Angeklagten verwendeten Gegenstände - eine handelsübliche Sporttasche und ein Mobiltelefon - waren zwar nach ihrer objektiven Beschaffenheit ungefährlich. Für einen objektiven Beobachter war die Gefährlichkeit der vom Angeklagten verwendeten Gegenstände, die er täuschend als „Bombe" bezeichnete, aber nicht einzuschätzen. Der äußere Augenschein gab keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Behauptung des Angeklagten über die Gefährlichkeit zutraf. Der Sachverhalt lag daher im Ergebnis nicht anders als bei einer Verwendung sonstiger als „Scheinwaffen" bezeichneter, objektiv ungefährlicher Gegenstände, so dass eine Strafbarkeit nach § 250 I Nr. 1b StGB gegeben ist.
BGH, Urteil des 2. Strafsenats vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10