31.03.2014
Wohnungsdurchsuchung auf Grund von „Steuer-CD“ rechtmäßig
Mit Beschluss vom 04.11.2010 zum Az.: 2 BVR 2101/09 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Daten einer „Steuer-CD“, die ein Informant an die Bundesrepublik Deutschland verkauf hat, verwendet werden dürfen, um den für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht stellte insoweit fest, dass selbst wenn der Erwerb der Steuerdaten rechtswidrig erfolgt sein sollte, diese Daten für die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses herangezogen werden dürfen. Denn die Verwendung der Daten berühre nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtliche Sicherung planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind.
Vorausgegangen war, dass das für den vermeintlichen Steuersünder zuständige Amtsgericht gegen diesen wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet hatte. Hierbei stützte es den erforderlichen Anfangsverdacht auf Daten, die die Finanzverwaltung durch eine so genannte „Steuer-CD“ erlangt hatte. Das angerufene Landgericht hielt auch im Beschwerdeverfahren die Durchsuchungsanordnung aufrecht und das Bundesverfassungsgericht gab dem Landgericht im Rahmen der nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde Recht.