31.03.2014
Rückkehr nach Unfallflucht rechtfertigt gegebenenfalls das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis
In einem Beschluss des Landgerichtes Köln vom 20.10.2009, AZ: 103 Qs 86/09, hat dieses festgestellt, dass der Umstand, dass ein Beschuldigter, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellung zu seiner Unfallbeteiligung ermöglichte, einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen kann. Dies habe zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 II Nr. 3 StGB, nach der ein Täter nach einem solchen Vergehen in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, widerlegt ist.
Nach Ansicht der Kammer lagen bei dem Beschuldigten, der etwa 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrte und die Feststellung ermöglichte, solche besonderen Umstände vor. Diese Einschätzung läge auch darin begründet, dass bei dem vorliegenden Unfall ein erheblicher Sachschaden entstanden ist, so dass die Regelungen zur tätigen Reue nach § 142 IV StGB nicht angewendet werden konnten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblickversagen auszugehen sein dürfte, da weder der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten noch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister Eintragungen aufwiesen. Zudem war die besondere psychische Belastungssituation des Beschuldigten zur Tatzeit zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer war daher die Regelwirkung der Vermutung, dass solch ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, durch besondere Umstände widerlegt.