13.03.2014
Ohne Nennung des Verkäufers kein Anspruch auf Provision
Das OLG Koblenz hatte mit Urteil vom 07.01.2014 zum Aktenzeichen: 3 U 539/13 über den Provisionsanspruch eines Maklers zu entscheiden.
Hierbei hattenbsp sich der Käufer des später erworbenen Grundstückes zunächst ohne Mitwirkung des Maklers auf Grund eigener Recherchen im Internet mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt und wurde von diesem an den Makler verwiesen. Der Makler führte im Einverständnis mit dem Verkäufer eine Ortsbesichtigung des Objektes durch.
In der weiteren Folge kam es zum Abschluss des Kaufvertrages und der Makler begehrte auch vom Käufer einen Provisionsanspruch.
Diesen sah das Oberlandesgericht Koblenz nicht und wies die Klage des Maklers in der Berufungsinstanz ab.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die dem Nachweis des Maklers obliegende Maklerleistung in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt. Hierfür muss der Makler seinen am Kauf interessierten Kunden nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen.
Die bloße Durchführung von Besichtigung oder Wahrnehmung von Ortsterminen reicht für einen Nachweis oder Vermittlungstätigkeit des Maklers nicht aus.
nbsp