31.03.2014

Keine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts während Probezeit

Eine Klausel des Arbeitsvertrages, nach welcher eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer vertragswidrig vorzeitig beendet wird, benachteiligt diesen unangemessen, wenn die Regelung auch für die Probezeit gilt. Eine solche Regelung ist unwirksam.

Denn ist diese Klausel in einem Formulararbeitsvertrag enthalten, hält sie einer Inhaltskontrolle nach den AGB-Regelungen nicht stand.

Grundsätzlich anerkannt ist für Arbeitsverhältnisse, dass Vertragsstrafen vereinbart werden können. Die Abrede darf den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen.

Der konkrete Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung:

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Die Firma ist berechtigt, einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen."

Der Arbeitsvertrag sah während der Probezeit eine für beide Parteien geltende Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Nach Ablauf der Probezeit sollte eine auf zwölf Wochen verlängerte Kündigungsfrist gelten, vorbehaltlich längerer gesetzlicher Fristen.

Die unangemessene Benachteiligung hat das BAG in der angegriffenen Klausel darin gesehen, da der Arbeitgeber auch für den Fall der vorzeitigen vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch die Strafe in Höhe eines vollen Bruttomonatslohnes übersichert sei.

In der Länge der Kündigungsfrist komme zu Ausdruck, in welchem Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe solle den vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen wahren. Für die Höhe der Angemessenheit der Vertragsstrafe seien somit die Kündigungsfristen ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt.

Eine Vertragsstrafe, welche höher ist als die Arbeitsvergütung, welche während der Zeit zwischen tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnis und dessen rechtlich möglicher Beendigung zu zahlen wäre, stelle eine unzulässige Übersicherung des Arbeitgebers dar. Besondere Interessen des Arbeitgebers an einer höheren Vertragsstrafe waren nicht ersichtlich.

Da eine Teilung der konkreten Regelung in einen Teil für den Zeitraum des Probearbeitsverhältnisses und einen Teil für die Zeit danach nicht möglich sei, hat das BAG die Klausel als insgesamt unwirksam erachtet.

Urteil des BAG vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 8 AZR 897/08